Bedingungen für Erstellungsleistungen

Diese Bedingungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Erbringen von Erstellungsleistungen. Sie basieren auf den vom Bundesverband Digitale Wirtschaft e. V. empfohlenen Musterverträgen (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nummer 31 vom 04. Februar 2002, S. 2607).

1             Leistungen

1.1       Die webfactory wird für den Kunden Erstellungsleistungen erbringen. Maßgebliche Grundlage hierfür ist das vom Kunden vorgelegte Pflichtenheft.

1.2       Die webfactory wird dem Kunden die Erstellungsleistungen nach vollständiger Vergütungszahlung auf einem geeigneten Speichermedium übergeben. Die webfactory ist berechtigt, die Art des Speichermediums nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen, wenn zuvor keine Einigung mit dem Kunden herbeigeführt werden konnte. Die Kosten für das Speichermedium trägt der Kunde.

1.3       Die webfactory bietet an, nach Abschluss der Erstellungsleistungen für den Kunden die Pflege dieser Leistungen zu übernehmen.

2             Test

2.1       Auf Wunsch der webfactory übernimmt es der Kunde als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der Erstellungsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit mitzuwirken (Test).

2.2       Die webfactory wird dem Kunden rechtzeitig vor der Durchführung des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen und ihn zur Teilnahme an dem Test auffordern. Bei der Festlegung des Test-Zeitpunktes wird die webfactory auf die Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.

2.3       Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt, in dem der Ort; die Zeit; die technischen Umstände des Tests sowie die Teilnehmer an dem Test festgehalten werden. Der Kunde wird im Rahmen des Tests die Erstellungsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen der Erstellungsleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.

2.4       Gibt der Kunde ihm im Rahmen des Tests erkennbare nachteilige Abweichungen der Erstellungsleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Erstellungsleistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Kunde seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen. Die webfactory wird den Kunden mit der Mitteilung nach Absatz 2 auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Die Pflicht des Kunden, auch nach Durchführung des Tests auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt hiervon unberührt.

3             Gewährleistung

3.1       Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben.

3.2       Die webfactory leistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Ablieferung der Erstellungsleistungen Gewähr dafür, dass die Erstellungsleistungen mängelfrei sind. Verlangt der Kunde Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), so kann die webfactory nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Erstellungsleistungen liefern.

3.3       Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich – auch per E-Mail – gemeldet werden.

3.4       Die webfactory kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und die ausstehende Vergütung unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch ist.

3.5       Die webfactory haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von der webfactory erbrachten Erstellungsleistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

3.6       Der Kunde wird die webfactory bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

3.7       Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Gewährleistungsverpflichtung der webfactory zuzuordnen ist, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Mangelbehebung entstandenen Aufwendungen von der webfactory zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.

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